Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.01.2001 – 10A B 202/00.NE
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0122.10A.B202.00NE.00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Anhörungsberechtigten sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.