Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.01.2001 – 15 B 91/01

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0123.15B91.01.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 255,06 DM festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren aus den im Antragsschriftsatz genannten Gründen stattzugeben wäre.

3

Die Rüge, die Notwendigkeit der Kanalbaumaßnahme entziehe sich der Kenntnis des Antragstellers und die Notwendigkeit der Erneuerung des Unterbaus der Straße sei zweifelhaft, begründet schon vom Ansatz her keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses, weil dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur stattgegeben werden kann, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, 617.

5

Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit wird nicht dadurch begründet, dass der Antragsteller die Notwendigkeit der in Rede stehenden Ausbaumaßnahme nicht kennt oder Zweifel daran hat.

6

Die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des Rechtsbehelfs gegen den Beitragsbescheid im Hauptsacheverfahren ergibt sich auch nicht aus dem angeblichen Begründungsmangel. Die im Hauptsacheverfahren zu verfolgende Aufhebung des Beitragsbescheides, also eines gebundenen Verwaltungsaktes, kann nicht alleine wegen eines Begründungsmangels beansprucht werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i.V.m. §§ 127, 121 AO). Die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann des weiteren nicht mit der Rüge begründet werden, das Verwaltungsgericht habe eine beitragsfähige Verbesserung nicht für jede Teileinrichtung geprüft, weil sich daraus nicht die alleine zu einem Aufhebungsanspruch führende Rechtswidrigkeit des Bescheides ergibt.

7

Soweit der Antragsteller meint, die möglicherweise durch den Ausbau bewirkten wirtschaftlichen Vorteile seien durch gleichzeitig eingetretene Nachteile kompensiert, führt dies nicht dazu, dass im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs im Hauptsacheverfahren festgestellt werden könnte. Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffs nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Daraus ergibt sich, dass aufwändige Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können.

8

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, 617.

9

Ob die wirtschaftlichen Vorteile einer Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahme durch gleichzeitig vorgenommene Fahrbahnverengungen zum Zwecke der Verkehrsberuhigung kompensiert werden, ist eine Bewertung, die Tatsachenfeststellungen voraussetzt, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht getroffen werden können.

10

Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.