Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.01.2001 – 13 A 5523/98
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0126.13A5523.98.00
Tenor
1. Das durch gerichtlichen Vergleich vom 11. Januar 2001 erledigte Verfahren wird mit der Kostenfolge aus Nr. 2 des Vergleichs - deklaratorisch - eingestellt.
2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. September 1998 ist wirkungslos.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 53.000,- DM festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Verfahrenseinstellung beruht auf § 92 Abs. 2 VwGO, die Feststellung der Unwirksamkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, jeweils in entsprechender Anwendung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG. In Rechtsstreitigkeiten wegen erstrebter Erhöhung oder angefochtener Kürzung von Planbettenzahlen greift der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung für die Bemessung der im einzelnen nicht fassbaren Bedeutung der Sache für das jeweilige Krankenhaus für das erste Bett auf den Auffangwert von 8.000,- DM zurück und erhöht diesen Wert im Rahmen seines Streitwertermessens für jedes weitere Bett um 1.000,-- DM. Die im vorliegenden Rechtsstreit umstrittene Kürzung von insgesamt 46 Planbetten führt mithin zu einem Streitwert von (8.000,- + 45.000,-=) 53.000,- DM.