Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.03.2001 – 15 A 219/01
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0306.15A219.01.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 20.000,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht in einer dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise begründet. Die Antragsschrift legt nicht dar, aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen soll.
Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren aus den in der Antragsschrift vom 5. Januar 2001 genannten Gründen Erfolg hätte.
Keine derartigen Zweifel begründet zunächst die Rüge der Klägerin, ihre Ortsabgrenzungssatzung datiere entgegen der Feststellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht erst vom 27. Februar 1998, sondern - soweit sie die Einbeziehung des Grundstücks des Beigeladenen in den unbeplanten Innenbereich betreffe - bereits vom 24. April 1978. Diese Klarstellung in tatsächlicher Hinsicht berührt die tragenden Elemente der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht. Dessen Feststellung auf Seite 19 des Urteilsabdrucks, die Klägerin habe unter anderem durch die Grenzziehung in der Ortslagensatzung selbst zur Bebauungsverdichtung im fraglichen Bereich beigetragen, gerät dadurch nicht in Zweifel, sondern sie wird dadurch im Gegenteil eher erhärtet. Denn die Klarstellung verdeutlicht, dass die Klägerin den hinteren Bereich des Grundstücks des Beigeladenen schon lange vor der Stellung der hier streitigen Bauvoranfrage in den Bebauungszusammenhang einbezogen hatte. Unabhängig davon geht die Rüge schon deshalb fehl, weil es sich bei der Feststellung im angefochtenen Urteil, auf die sie zielt, lediglich um einen ergänzenden Hinweis des Gerichts, nicht aber um einen tragenden Bestandteil der Urteilsbegründung handelt.
Dasselbe gilt für die Rüge der Klägerin unter Nr. 2 der Antragsschrift, die die Firsthöhe des Satteldaches betrifft. Die rechtliche Würdigung, die das Verwaltungsgericht auf S. 19 unten/S. 20 oben des Urteilsabdrucks hierzu trifft, ist weder aus den lediglich klarstellenden Hinweisen in der Antragsschrift unrichtig noch tragend.
Ebenso fehl geht die Rüge der Klägerin unter Nr. 3 der Antragsschrift, die die Größe der Dachgauben betrifft. Die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine Veränderung der Firsthöhe sei nicht vorgesehen, gerät nicht dadurch in Zweifel, dass Dachgauben gleich welchen Ausmaßes geplant sind. Abgesehen davon ist bei einer Dachlänge von 18 m nicht die Beurteilung gerechtfertigt, 9,5 m lange Dachgauben erstreckten "sich fast über den gesamten Verlauf des Dachgeschosses" (S. 4 der Antragsschrift).
Schließlich vermögen auch die Darlegungen der Klägerin unter Nr. 4 der Antragsschrift zum Nebenanlagencharakter des bisherigen Garagengebäudes dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es ist schon nicht ersichtlich, auf welche tatsächliche oder rechtliche Feststellung des Verwaltungsgerichts sie sich beziehen sollen. Abgesehen davon begründen sie auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Denn das Verwaltungsgericht hat den Nebenanlagencharakter des bisherigen Garagengebäudes nicht etwa verkannt, sondern im Gegenteil angenommen und im einzelnen begründet, weshalb die nunmehr geplante Hauptnutzung als Wohngebäude Spannungen von städtebaulicher Relevanz nicht auslöst.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.