Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.03.2001 – 14 A 935/01

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0312.14A935.01.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 600,-- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag ist unzulässig. Er genügt nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO.

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Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung von der Rechtmäßigkeit der Besteuerung des für das Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen und Wohn- und Campingwagen betriebenen Aufwandes darauf gestützt, dass es sich um eine Besteuerung eines Aufwandes handele, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht. Dazu hat es die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des erkennenden Gerichtes zum Wesen nach Art. 105 Abs. 2a zulässiger Aufwandsteuern angeführt.

4

Mit dem Zulassungsantrag, mit dem allein der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht wird, trägt der Kläger jedoch kein einziges Argument gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts vor. Er führt aus, dass der Aufwand, den er für seinen Campingwagen erbringe, nicht dem Grundlebensbedürfnis Wohnen diene, sondern Zwecken der Freizeitgestaltung. Damit aber bestätigt er gerade die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Mit Darlegungen, die die Deduktion des Verwaltungsgerichts bestätigen, lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Entscheidung nicht begründen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).