Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.03.2001 – 16 B 363/01

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0312.16B363.01.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Zulassungsantragsverfahrens.

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G r ü n d e :

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe entsprechend § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO iVm § 146 Abs. 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt sind bzw. nicht vorliegen.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind in dem Zulassungsantrag nicht dargetan. Wenn das Verwaltungsgericht Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers daraus abgeleitet hat, dass er im Stande gewesen ist, anlässlich seines Geburtstages eine Feier für ca. 100 Gäs-te auszurichten, so wird die entsprechende Würdigung durch den Vortrag des Antragstellers schon deshalb nicht in Frage gestellt, weil dieser Vortrag bzw. die zu seiner Glaubhaftmachung vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Frau K. L. vom 5. Januar 2001 in wesentlichen Punkten Widersprüche aufweisen bzw. aus sich heraus nicht verständlich sind: Dass bei dem polizeilichen Einsatz keine größeren Geldbeträge aufgefunden worden sind, wird im Zulassungsantrag vom 6. März 2001 nicht bestritten, sondern damit erklärt, dass "die Gelder ... bereits vorher eingesammelt worden (seien), da der Antragsteller wegen seiner Vermögenslosigkeit ja gerade nicht in der Lage ... (gewesen sei), Getränke etc. vorzufinanzieren". Demgegenüber behauptet der Antragsteller in seinem Schreiben vom 16. Februar 2001 an das Verwaltungsgericht, bei der polizeilichen Durchsuchung im Rahmen der Massenfestnahme hätten sich 1.000 DM bei Frau K. J. und noch 400 DM bei Frau K. L. befunden und seien ihnen von der Polizei auch belassen worden. Eher damit als mit der Einlassung im Zulassungsantrag in Einklang stehend behauptet Frau K. L. selbst schließlich in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 5. Januar 2001, sie habe sich am Abend des 17. November 2000 im Eingangsbereich des Partykellers aufgestellt und den jeweiligen Obolus von den einzelnen Gästen eingesammelt. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat indes der Auffassung, dass eine sozialhilferechtliche Hilfebedürftigkeit allenfalls bei einer stimmigen Darlegung der Finanzierung einer Feier dieser Größenordnung als glaubhaft gemacht angesehen werden kann.

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Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller in der Zulassungsantragsschrift auch auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO mit der Begründung, das Verwaltungsgericht sei seiner Hinweis- und Untersuchungspflicht nicht nachgekommen.

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Der Verfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung ist nur dann dargelegt, wenn angegeben wird, inwiefern sich bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Ansicht der Vorinstanz weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen, welche Ermittlungen dafür in Frage gekommen wären, welches Ergebnis die unterbliebenen Ermittlungen im Einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können.

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Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen im Zulassungsantrag nicht. Abgesehen von allem anderen fehlt es beispielsweise an der Substantiierung, welche(r) Zeuge(n) vom Verwaltungsgericht hätte(n) vernommen werden sollen.

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Die Ausführungen zum Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO machen im Übrigen deutlich, dass trotz des vom Antragsteller für erforderlich angesehenen und im angefochtenen Beschluss nunmehr ja enthaltenen Hinweises darauf, dass das Verwaltungsgericht die vorgelegten Belege nicht als glaubhaft angesehen hat, hinreichender Vortrag von Seiten des Antragstellers - der zwischenzeitlich auch anwaltlich vertreten ist - nicht erfolgt ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).