Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.03.2001 – 15 A 1215/02

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0327.15A1215.02.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

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G r ü n d e:

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Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung).

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Das Urteil leidet nicht an einem in § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel. Insbesondere bedurfte es nur der Bezeichnung des Tages der mündlichen Verhandlung im Urteil und war dessen schriftliche Zustellung ohne erneute mündliche Verhandlung gemäß § 116 Abs. 2 VwGO zulässig. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedurfte es nicht (§ 117 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

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Der Zulassungsantrag hat auch insoweit keine hinreichende Erfolgsaussicht, als der Kläger sinngemäß den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht. Die Klage ist unzulässig, soweit sie geltend gemachte Fehler des Wahlverfahrens betrifft und unbegründet, soweit sie sich auf die angebliche Verletzung der Neutralitätspflicht des Beklagten durch Veröffentlichungen in der " -Zeitung" bezieht. Der Senat folgt der Begründung der angegriffenen Entscheidung und nimmt hierauf Bezug. Die - teils unsachlichen - Ausführungen in der Antragsschrift sind nicht geeignet, Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts zu wecken, die redaktionelle Berichterstattung der Zeitung sei dem Beklagten nicht zuzurechnen.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.