Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.04.2001 – 13 B 108/01
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0412.13B108.01.00
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdezulassungsverfahren auf 150.000,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Auch wenn man zu Gunsten der Antragstellerin, die einen Zulassungsgrund nach §§ 146, 124 Abs. 2 VwGO nicht benannt hat, davon ausgeht, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses geltend gemacht werden sollen, sind diese nicht ausreichend dargelegt. Die Antragsschrift begnügt sich damit, verschiedene Ermessensgesichtspunkte aufzuweisen, die aus ihrer Sicht die Entscheidung der Antragsgegnerin unrichtig, weil ermessensfehlerhaft erscheinen lassen sollen. Das reicht jedoch nicht aus, da, selbst wenn man dem folgen würde, nicht dargelegt wäre, dass sich der Ermessensspielraum der Antragsgegnerin auf "Null" reduziert hatte. Da hierauf auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts mehrfach abstellt und sich aus einer fehlerhaften Ermessensausübung nicht notwendigerweise eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt, kann der Antrag schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben.