Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.05.2001 – 17 B 560/01
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0502.17B560.01.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Soweit sich die Antragstellerin gegen ihre "Ausweisung" wendet, verkennt sie, dass eine derartige Maßnahme nicht verfügt worden ist.
Die von der Antragstellerin nunmehr erstmals aufgestellte Behauptung, dass ihr geschiedener Ehemann "sich immer wieder unterschiedlich an- und abmeldete, um sich einer Strafverfolgung zu entziehen", soll offenbar die vom Verwaltungsgericht aus den Meldeverhältnissen gezogene Schlussfolgerung auf das Fehlen einer ehelichen Lebensgemeinschaft erschüttern. Hierzu ist sie indes nicht geeignet. Abgesehen davon, dass die Behauptung, der geschiedene Ehemann habe sich durch sein melderechtliches Gebaren - lediglich - der Strafverfolgung entziehen wollen, in keiner Weise substantiiert, geschweige denn glaubhaft gemacht worden ist, wird nicht einmal dargelegt, dass und ggf. in welcher Weise in dem relevanten Zeitraum eine eheliche Lebensgemeinschaft praktiziert worden wäre. Im Übrigen basiert die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts keineswegs ausschließlich auf den melderechtlichen Gegebenheiten, sondern auch auf weiteren Anhaltspunkten, namentlich den Einlassungen der Antragstellerin selbst.
Die Beanstandung, die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Androhung der Abschiebung seien unverhältnismäßig, entbehrt jedweder Substantiierung.
Die Ausstellung, "der Antragsteller" (gemeint wohl: der Antragsgegner) stelle "nur auf formale Gesichtspunkte ab und (lasse) jede weitere Prüfung vermissen", ist nicht nachvollziehbar. Die in diesem Zusammenhang gegebenen, in allgemeiner Form gehaltenen Hinweise auf "die Ausnutzung ausländischer Frauen durch deutsche Männer" lassen weder einen konkreten Fallbezug noch eine hinreichende normative Anknüpfung erkennen.
Die von der Antragstellerin hervorgehobenen Umstände, dass sie "nie Sozialhilfe in Anspruch genommen" habe und dass der "baldige EU-Beitritt der Tschechei" zu erwarten sei, sind rechtlich unerheblich.
Die desweiteren erhobene Verfahrensrüge, §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, greift nicht durch. Es ist schon nicht hinreichend dargetan, welche Verfahrensvorschrift das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Antragstellerin verletzt haben soll. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang beanstandende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sie die aktuelle Anschrift ihres Ehemannes auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts nicht angegeben habe, ist zutreffend. Sofern sich ihr Prozessbevollmächtigter - wie nunmehr behauptet - "aus datenschutzrechtlichen Gründen" an einer Mitteilung der Anschrift gehindert gesehen haben sollte, hätte er dies dem Verwaltungsgericht unterbreiten können.
Eine weitere Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses unterbleibt gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.