Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.05.2001 – 5 A 3053/99
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0510.5A3053.99.00
Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.489.966,55 DM festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).