Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.05.2001 – 5 A 3053/99

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0510.5A3053.99.00

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.489.966,55 DM festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).