Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.05.2001 – 8 A 1900/01
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0517.8A1900.01.00
Tenor
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die Durchführung des zweitinstanzlichen Verfahrens wird abgelehnt.
2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. März 2001 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat ungeachtet der Frage seiner Zulässigkeit in der Sache keinen Erfolg.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den angefochtenen Gerichtsbescheid sowie den Beschluss des Senats vom 9. Juni 2000 - 8 B 736/00 - Bezug genommen.
Sonstige Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere weist die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.