Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.06.2001 – 1 A 2053/01
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0621.1A2053.01.00
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
G r ü n d e
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung iSv § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
"Ernstliche Zweifel" im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche, die es erwarten lassen, dass eine Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls im Ergebnis Erfolg hätte. Derartige Zweifel bestehen hier nicht.
Die die Entscheidung tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger fehle es für seinen Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 16. Juni 1998 und ihres Widerspruchsbescheids vom 28. September 1998 zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit der Sanatoriumsbehandlung seiner Ehefrau in O. im Jahr 1998 anzuerkennen,
wegen der bereits durchgeführten Sanatoriumsbehandlung an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, wird durch das Vorbringen in der Antragsschrift nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Der Kläger geht zu Unrecht davon aus, dass sein auf die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Sanatoriumsbehandlung gerichteter Antrag auch das Begehren umfasst, ihm in Anwendung der Vorschrift des § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO eine Beihilfe zu gewähren. Mit seinem Vorbringen trägt er der vom Verwaltungsgericht zutreffend vorgenommenen Unterscheidung zwischen der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Sanatoriumsbehandlung nach § 6 Abs. 1 BVO und der Gewährung einer Beihilfe trotz des Fehlens einer erforderlichen vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit im Wege der Nachsicht auf der Grundlage des § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO nicht hinreichend Rechnung. Insbesondere verkennt er, dass sich die Frage einer Nachsichtgewährung iSv § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO erst dann stellt, wenn zuvor die Gewährung einer Beihilfe beim Dienstherrn beantragt worden ist. Ein solcher Antrag ist jedoch weder nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen noch nach dem Vorbringen des Klägers bislang gestellt worden.
Mit Blick darauf geht auch der Einwand des Klägers fehl, die Frage des fehlenden Verschuldens iSv § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO sei zentraler Bestandteil des gesamten Verwaltungsverfahrens gewesen. Denn sowohl der Ausgangsbescheid vom 16. Juni 1998 als auch der Widerspruchsbescheid vom 28. September 1998 verhalten sich allein zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit des Sanatoriumsaufenthalts auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 BVO. Die Frage der Nachsichtgewährung iSv § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO wird in keinem der Bescheide angesprochen.
Der Hinweis des Klägers, aus prozessökonomischen Gründen müsse unter Umdeutung seines Antrags eine Feststellungsklage zulässig sein, greift ebenfalls nicht durch. Denn nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Eine solche Möglichkeit stand jedoch dem Kläger des vorliegenden Verfahrens zur Verfügung, indem er nämlich einen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe zu der Sanatoriumsbehandlung hätte stellen und für den Fall, dass dieser abgelehnt worden wäre, eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO hätte erheben können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.