Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.07.2001 – 13 A 2519/01
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0724.13A2519.01.00
Tenor
Das Verfahren wird auf Kosten der Klägerin eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 03. April 2001 ist wirkungslos (entspr. § 269 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert wird in Abänderung gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG auf 20 Mio. DM festgesetzt.
Die Klägerin hat die Bedeutung des Verfahrens für ihr Unternehmen, und zwar die sie durch Einführung von Nummernportabilität treffenden Umstellungskosten mit voraussichtlich bis zu 9 Mio. DM angegeben. Hierbei handelt es sich mit Blick auf die von einem anderen in gleicher Weise betroffenen Unternehmen im Parallelverfahren gemachten weit höheren Angaben um erkennbar "geschönte" Zahlen. Allerdings ist auch der Senat nicht in der Lage, die durch Einführung von Nummernportabilität im Mobilfunk verbundenen Kosten für ein Unternehmen hinreichend sicher zu prognostizieren. Er schätzt daher die Verfahrensbedeutung im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Kostensteigerungen bei erst in fernerer Zukunft zu erwartender Einführung von Nummernportabilität auch im Mobilfunk und des aus Sicht des Senats zu erwartenden positiven Effekts einer solchen Nummernportabilität für andere Wettbewerber auf 20 Mio. DM.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).