Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.07.2001 – 5 B 984/01

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0726.5B984.01.00

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet.

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1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greifen nicht durch.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die Anmeldung für die Demonstration (versammlungsrecht-liche Veranstaltung in Form eines Aufzuges mit Inlineskatern und Kundgebung) zu dem Thema "Zu-lassung von Inline-Skatern zum Straßenverkehr" am 26. Juli 2001 zu bestätigen,

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mangels Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruchs ( § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO) zu Recht abgelehnt.

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Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller geplante Veranstaltung keine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG darstellt.

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Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit erhält seine besondere verfassungsrechtliche Bedeutung in der freiheitlichen demokratischen Ordnung des Grundgesetzes wegen des Bezuges zum Prozess der öffentlichen Meinungsbildung.

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BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1BvQ 28/01 und 30/01 -.

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Namentlich in Demokratien mit parlamentarischem Repräsentativsystem und geringen plebiszitären Mitwirkungsrechten hat die Freiheit kollektiver Meinungskundgabe die Bedeutung eines grundlegenden Funktionselements. Das Grundrecht gewährleistet insbesondere Minderheitenschutz und verschafft auch denjenigen Möglichkeiten zur Äußerung in einer größeren Öffentlichkeit, denen der direkte Zugang zu den Medien versperrt ist.

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BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 a.a.O.

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Dementsprechend sind Versammlungen im Sinne von Art. 8 GG örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung,

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BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 a.a.O.

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Das für Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG erforderliche Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung fehlt jedenfalls solchen Veranstaltungen, bei denen ihrem Gesamtgepräge nach der Spaß- und Unterhaltungswert eindeutig im Vordergrund steht und die Meinungskundgabe lediglich beiläufiger Nebenakt ist.

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BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 a.a.O.

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Dies ist bei der vom Antragsteller geplanten Veranstaltung der Fall.

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Auch wenn die Initiative " ", der der Antragsteller angehört, das Ziel verfolgt, sich für die Anerkennung von Inline-Skates als Fahrzeuge im Sinne der Staßenverkehrsordnung einzusetzen, wird das Gesamtgepräge der angemeldeten Veranstaltung von der sportlichen Betätigung der Inline-Skater im Rahmen des geplanten Stadtlaufs und des in aller erster Linie auf Spaß und Unterhaltung ausgerichteten Charakters dieses Massenspektakels bestimmt, so dass der Aspekt der Meinungskundgabe vollkommen in den Hintergrund tritt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen der Senat folgt und die durch die Antragsschrift nicht erschüttert werden, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

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2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Fragen grundsätzlicher Bedeutung, die nicht schon durch die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt wären, wirft die Antragsschrift nicht auf.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.