Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.09.2001 – 13 A 3467/01
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0907.13A3467.01.00
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 135.000,00 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO vorliegt.
Zunächst hat der Senat nicht die im Hinblick auf Nr. 1 der genannten Vorschrift erforderlichen ernstlichen Zweifel, wobei es nach ständiger Rechtsprechung allein auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung ankommt und nicht auf die einzelnen Begründungselemente. Das Urteil erweist sich im Ergebnis jedenfalls aus folgenden Erwägungen als richtig: Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Diese Frist ist hier nicht gewahrt. Das Hindernis, den Antrag zu stellen, besteht nur so lange fort, wie der Antragsteller aufgrund der ihm bekannt gewordenen Tatsachen keinen Anlass hatte nachzuprüfen, ob die einzuhaltende Frist versäumt ist, hier die Frist zur Stellung des Verlängerungsantrages nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 AMG.
Vgl. Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 5. Aufl. 1998, RZ 32.
Hingegen ist das Hindernis weggefallen, wenn und soweit die (weitere) Verhinderung, die Frist einzuhalten, nicht mehr unverschuldet ist. Maßgebend für den Fristbeginn ist mithin der Zeitpunkt, in dem der Betroffene bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die Fristversäumnis erkannt hat oder hätte erkennen müssen, wenn er die erforderliche Prüfung angewandt hätte, und in welchem es ihm daher möglich gewesen wäre, die versäumte Handlung - hier Stellung des Verlängerungsantrags bei der Behörde - nachzuholen.
Vgl. Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand 7/2000, § 60 RZ 110 und Knack, VwVfG, 6. Aufl. 1998, § 32 Anm. 7.1.
Wie das angefochtene Urteil - in der Antragsschrift unbeanstandet - ausführt, war der Verlängerungsantrag spätestens drei Monate vor dem 8. Oktober 1999, dem Ende der Geltungsdauer der bisherigen Zulassung, zu stellen. Spätestens am 7. Oktober 1999 hatte die Klägerin Veranlassung zu überprüfen, ob ihr mit einfacher Post versandter Verlängerungsantrag bei der Beklagten eingegangen war oder nicht. Die Klägerin selbst hatte nämlich um die Erteilung einer Eingangsbestätigung für den Antrag gebeten und hätte den fehlenden Eingang einer solchen zum Anlass nehmen müssen, zumindest am letzten Termin vor dem Erlöschen der Zulassung nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 AMG, zu dem der Verlängerungsantrag unter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG noch möglich gewesen wäre, den Eingang aufzuklären. Die Antragsschrift vom 10. November 1999 liegt demnach außerhalb der Frist des § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, so dass es keiner weiteren Vertiefung bedarf, wie die Wiedereinsetzungsvorschrift zu § 31 AMG steht. Der Klägerin hätte nach dem Vorstehenden also ohnehin wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Stellung des Verlängerungsantrages bewilligt werden können.
Diese Ausführungen beruhen auf allgemein anerkannten Grundsätzen, so dass von einer besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht ausgegangen werden kann.
Schließlich hat die Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, "unter welchen Voraussetzungen und bis zu welchem Zeitpunkt einem pharmazeutischen Unternehmer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 Abs. 1 VwVfG im Falle der alle fünf Jahre vorzunehmenden Verlängerung einer Arzneimittelzulassung gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 AMG zu gewähren ist", würde sich in dieser Allgemeinheit nämlich nicht stellen, so dass sie auch die Berufungszulassung nicht rechtfertigen kann. Hinsichtlich der für den Senat maßgebenden Erkenntnis, dass das Hindernis der rechtzeitigen Antragstellung wegfällt, wenn und soweit das Fortbestehen der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieser von der Gesetzesnorm gedeckte Grundsatz in einem Berufungsverfahren überprüft werden müsste.
Angesichts des aufgezeigten Verschuldens der Klägerin kommt eine Nachsichtgewährung erst recht nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.