Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.09.2001 – 18 B 578/00
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0910.18B578.00.00
Tenor
Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist für den Vergleich, mit dem das vorliegende Verfahren abgeschlossen worden ist, kein gesonderter Streitwert festzusetzen, weil der Wert des Vergleichsgegenstandes und der Wert des Streitgegenstandes in einem ausländerrechtlichen Verfahren nicht auseinander fallen (vgl. Nr. 2310 Anlage 1 zum GKG), wenn mit dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zugleich ein Hauptsacheverfahren erledigt wird.
Vgl. hierzu Hartmann, Kosten- gesetze, 30. Auflage, § 23 BRAGO Rn. 94.
Gleiches gilt erst recht, wenn - wie hier - noch kein Klageverfahren anhängig war. Denn der Gegenstand des streitigen Rechtsverhältnisses ist in Fällen der vorliegenden Art immer die Beseitigung der durch die angefochtene Ordnungsverfügung begründeten vollziehbaren Ausreisepflicht des Ausländers (vgl. §§ 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.