Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.09.2001 – 9 B 1189/01

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0911.9B1189.01.00

Tenor

Die Beschwerde wird als unstatthaft und damit unzulässig verworfen. Statthaft wäre nach § 146 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO nur ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Eine Auslegung der Beschwerde dahin bzw. eine Umdeutung in einen solchen Zulassungsantrag kommt nicht in Betracht, da dieser auch unzulässig wäre, weil der Antragsteller nicht - wie in § 67 Abs. 1 VwGO gefordert - durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule, einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten ist.

Danach ist dem Senat eine Auseinandersetzung mit den von dem Antragsteller aufgeworfenen Fragen und insbesondere derjenigen, ob tatsächlich - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - ihm (oder nicht vielmehr Herrn P. J. und Frau M. S. -J. ) die fraglichen Gebührenbescheide zugestellt worden sind, verwehrt. Dem wird ggf. das Verwaltungsgericht im Klageverfahren nachzugehen haben.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das Verfahren erster und zweiter Instanz gemäß §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG auf - wie es ständiger Streitwertpraxis des Senats entspricht - ¼ des streitigen Betrages, d.h. hier 1.465,40 DM, festgesetzt.