Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.10.2001 – 18 A 469/01

ECLI:DE:OVGNRW:2001:1025.18A469.01.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Das Antragsvorbringen führt ungeachtet der Frage nach der hinreichenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht auf die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die von der Klägerin sinngemäß formulierte Rechtsfrage, ob Unterhaltsleistungen des Ehegatten dem in § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG verwandten Begriff des eigenen Vermögens unterfallen, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, weil sie sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens eindeutig aus dem Gesetz beantworten lässt.

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Das AuslG differenziert in Abweichung zum zivilrechtlichen Vermögensbegriff in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nach einer Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln und verwendet diese differenzierte Begrifflichkeit auch im Weiteren (vgl. nur §§ 17 Abs. 2 Nr. 3, 24 Abs. 2, 25 Abs. 2, 35 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1a Satz 2 AuslG). Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass jeder der in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aufgeführten Art der Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen des AuslG eine eigenständige Bedeutung zukommt und deshalb in § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG nicht erwähnte Unterhaltsleistungen zu einer Verwirklichung des Tatbestands des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG nicht genügen. Eine andere Betrachtungsweise liefe dem Wortlaut der Regelung zuwider.

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Ihre Bestätigung findet diese Rechtsauffassung in einem Vergleich der Regelung des § 35 Abs. 1 AuslG mit den Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AuslG. Der Gesetzgeber knüpft den Erhalt einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bei nicht erwerbstätigen Ausländern im Grundsatz an die Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) bzw. durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe für noch sechs Monate (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Lediglich für in ehelicher Lebensgemeinschaft lebende Ausländer, deren Integration sich unter anderem im fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis dokumentiert - über die weder die Klägerin noch ihr Ehemann verfügen -, besteht die Erleichterung, dass die erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts durch den Ehegatten erfolgen kann (§ 25 Abs. 1 AuslG). Eine der Regelung des § 25 Abs. 1 AuslG entsprechende Ausnahmevorschrift hat der Gesetzgeber im Rahmen des § 35 Abs. 1 AuslG nicht formuliert. Dass dies unbewusst geschehen ist, ist nicht erkennbar. Von daher kommt auch eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 1 AuslG im Rahmen des § 35 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht.

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Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 1996 - 11 S 2211/95 -, AuAS 1996, 74 = FamRZ 1997, 751 (Ls), ferner Nr. 35.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AuslG vom 28. Juni 2000, Bundesanzeiger Nr. 188a vom 6. Oktober 2000.

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Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).