Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.10.2001 – 18 A 469/01
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1025.18A469.01.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Antragsvorbringen führt ungeachtet der Frage nach der hinreichenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht auf die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die von der Klägerin sinngemäß formulierte Rechtsfrage, ob Unterhaltsleistungen des Ehegatten dem in § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG verwandten Begriff des eigenen Vermögens unterfallen, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, weil sie sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens eindeutig aus dem Gesetz beantworten lässt.
Das AuslG differenziert in Abweichung zum zivilrechtlichen Vermögensbegriff in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nach einer Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln und verwendet diese differenzierte Begrifflichkeit auch im Weiteren (vgl. nur §§ 17 Abs. 2 Nr. 3, 24 Abs. 2, 25 Abs. 2, 35 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1a Satz 2 AuslG). Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass jeder der in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aufgeführten Art der Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen des AuslG eine eigenständige Bedeutung zukommt und deshalb in § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG nicht erwähnte Unterhaltsleistungen zu einer Verwirklichung des Tatbestands des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG nicht genügen. Eine andere Betrachtungsweise liefe dem Wortlaut der Regelung zuwider.
Ihre Bestätigung findet diese Rechtsauffassung in einem Vergleich der Regelung des § 35 Abs. 1 AuslG mit den Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AuslG. Der Gesetzgeber knüpft den Erhalt einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bei nicht erwerbstätigen Ausländern im Grundsatz an die Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) bzw. durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe für noch sechs Monate (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Lediglich für in ehelicher Lebensgemeinschaft lebende Ausländer, deren Integration sich unter anderem im fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis dokumentiert - über die weder die Klägerin noch ihr Ehemann verfügen -, besteht die Erleichterung, dass die erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts durch den Ehegatten erfolgen kann (§ 25 Abs. 1 AuslG). Eine der Regelung des § 25 Abs. 1 AuslG entsprechende Ausnahmevorschrift hat der Gesetzgeber im Rahmen des § 35 Abs. 1 AuslG nicht formuliert. Dass dies unbewusst geschehen ist, ist nicht erkennbar. Von daher kommt auch eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 1 AuslG im Rahmen des § 35 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 1996 - 11 S 2211/95 -, AuAS 1996, 74 = FamRZ 1997, 751 (Ls), ferner Nr. 35.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AuslG vom 28. Juni 2000, Bundesanzeiger Nr. 188a vom 6. Oktober 2000.
Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).