Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.11.2001 – 17 B 515/01
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1121.17B515.01.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Antragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Beizupflichten ist ihm allerdings darin, dass - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - § 19 Abs. 1 AuslG in der seit dem 1. Juni 2000 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 742) vorliegend Anwendung findet, obschon die eheliche Lebensgemeinschaft - so sie jemals bestanden hat - bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung aufgehoben worden war.
Zur Anwendbarkeit der Norm in derartigen Konstellationen vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 12. November 2001 - 17 B 1584/00 - m.w.N.
Des ungeachtet erweist sich der angegriffene Beschluss als im Ergebnis richtig. Denn das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass der Antragsteller auch bei Zugrundelegung der Neufassung von § 19 Abs. 1 AuslG kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach §§ 23 Abs. 3, 19 Abs. 1 AuslG erworben hat. Das Zulassungsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Dies gilt zunächst für den Hinweis auf das Schreiben der vormaligen Ehefrau des Antragstellers vom 23. März 1998. Das Verwaltungsgericht hat dieses Schreiben zu Recht als verfahrensangepasste Reaktion gewertet. Auch das Zulassungsvorbringen vermag den inhaltlichen Widerspruch dieses Schreibens zu den früheren Angaben der vormaligen Ehefrau des Antragstellers nicht plausibel zu machen. Während sie 1996 bei verschiedenen Gelegenheiten differenziert und substantiiert vorgetragen hatte, die eheliche Lebensgemeinschaft sei im Oktober 1995 beendet worden, soll dies nach dem Inhalt des Schreibens vom 23. März 1998 falsch sein und die Ehe zu jenem Zeitpunkt weiterhin Bestand haben. Der in dem letztgenannten Schreiben enthaltene Erklärungsversuch der vormaligen Ehefrau, sie habe in der Vergangenheit "in (ihrer) Wut falsche Angaben gemacht", ist in dieser Pauschalität nicht überzeugend. Auch ist nicht ersichtlich, warum sie - nach Abklingen der angeblichen Wut - nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt Gelegenheit zu einer Korrektur ihrer - angeblich - falschen Angaben genommen hat.
Soweit der Antragsteller zur Stützung seiner Sachdarstellung neuerlich Bezug nimmt auf die bereits im ersten Rechtszug vorgelegten Fahrausweise, hat das Verwaltungsgericht bereits im Einzelnen dargelegt, dass und warum diese nicht geeignet sind, einen über Oktober 1995 hinausreichenden ehelichen Kontakt glaubhaft zu machen.
Auch die nunmehr vorgelegten Zahlungsbelege sind hierzu nicht geeignet, denn ihnen kann ein Hinweis auf den jeweiligen Zahlungsgrund nicht entnommen werden. Selbst wenn es sich um Unterhaltsleistungen handeln sollte, würde dies keineswegs zwangsläufig die Existenz einer ehelichen Lebensgemeinschaft implizieren; denn auch während des Getrenntlebens bestehen Unterhaltspflichten, § 1361 BGB.
Soweit der Antragsteller schließlich meint, der Sachverhalt sei weiter aufklärungsbedürftig, verkennt er, dass es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dem Antragsteller obliegt, die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Rechtsposition glaubhaft zu machen. Dies ist ihm - auch unter Berücksichtigung der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten eidesstattlichen Erklärung - nicht gelungen.
Die Rechtssache weist auch nicht die ihr vom Antragsteller beigemessene grundsätzliche Bedeutung auf, §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Er hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die "Frage der Rückwirkung der Neufassung des § 19 Abs. 1 AuslG". Indes ist diese Frage - wie dargelegt - in der Rechtsprechung des Senats geklärt.
Soweit der Antragsteller schließlich die Auffassung vertritt, das Verwaltungsgericht sei unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs gehindert gewesen, in der Sache zu entscheiden, mag hierin eine Geltendmachung des nicht ausdrücklich erwähnten Zulassungsgrundes gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu sehen sein. Indes liegt der gerügte Gehörsverstoß nicht vor. Er ergibt sich namentlich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht von seinem ursprünglichen Vorhaben, einen Erörterungstermin durchzuführen, später abgerückt ist. Abgesehen davon lässt sich der Begründung des Zulassungsantrages nicht entnehmen, welcher entscheidungserhebliche Sachvortrag dem Antragsteller durch dieses Vorgehen nach seiner Auffassung abgeschnitten worden sein soll.
Eine weitere Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses unterbleibt gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.