Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.12.2001 – 16 E 928/01

ECLI:DE:OVGNRW:2001:1206.16E928.01.00

Tenor

Das Rechtsmittel wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Der Senat legt die "Beschwerde" des Klägers als den in der gegebenen Situation nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO allein statthaften Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 14. November 2001 aus. Auch dieser Antrag ist jedoch unzulässig. Es fehlt nämlich jedenfalls an einer ordnungsgemäßen Prozessvertretung. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich - worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden ist - vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dem hat der Kläger nicht Rechnung getragen. Soweit er dem Gericht mit Schreiben vom 20. November 2001 angezeigt hat, den Rechtsanwalt R. P. aus E. mit seiner Vertretung beauftragt zu haben, vermag dies die Stellung des Antrags auf Zulassung der Beschwerde durch den Rechtsanwalt selbst, wie er in § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausdrücklich hervorgehoben wird, nicht zu ersetzen. Dem Kläger steht aber die Möglichkeit offen, unter Benennung des zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalts R. P. erstinstanzlich erneut um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Bevollmächtigten nachzusuchen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO sowie auf § 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.