Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.12.2001 – 6 E 934/01

ECLI:DE:OVGNRW:2001:1221.6E934.01.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren mit 8.000,-- DM nicht zu niedrig festgesetzt. Maßgebend ist die diesen Wert vorsehende und vom Verwaltungsgericht angewendete Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist § 13 Abs. 4 GKG nicht einschlägig. Die Klage betraf nicht die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses. Der Kläger wandte sich gegen die von der Bezirksregierung X ausgesprochene Verlängerung seiner Probezeit als Regierungsinspektor z. A. Diese Maßnahme hatte zwar Folgen für den Zeitpunkt seiner Verbeamtung auf Lebenszeit. Sie betraf aber als solche diese Umwandlung des beamtenrechtlichen Status nicht. Demnach verbleibt es - wie etwa auch bei der Anfechtung einer nach § 25 a Abs. 1 Satz 4 LBG NRW vorgenommenen Anrechnung von Zeiten auf die regelmäßige Probezeit,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2001 - 6 B 886/01 -,

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bei dem Ersatzwert bzw. Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.