Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.01.2002 – 9 A 5648/00

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0118.9A5648.00.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 51,13 EUR (früher 100,-- DM) festgesetzt.

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G r ü n d e

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Soweit sich der Beklagte auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beruft, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind gegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung i.S. des Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Nicht ausreichend sind Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen. Dargelegt nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987) ist der Zulassungsgrund nur, wenn er benannt wird und wenn sich der Antrag mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzt und im Einzelnen erläutert, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese mit der Folge eines unrichtigen Entscheidungsergebnisses ernsthaften Zweifeln begegnen. Die letztgenannte Voraussetzung liegt hier nicht vor.

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Es sind vom Beklagten keine deutlich überwiegenden Umstände dargelegt worden, die für die Fehlerhaftigkeit des Entscheidungsergebnisses sprechen. Er verweist lediglich schlagwortartig darauf, dass das Urteil dem Äquivalenzprinzip, welches ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der Amtshandlung für den Empfänger fordere, widerspreche, und stellt die schlichte Behauptung auf, der Wert des Austrags einer jeden Waffe bezüglich der Rechtsstellung des Waffenbesitzkarteninhabers werde nicht ausreichend berücksichtigt. Dieser Vortrag lässt eine konkrete Auseinandersetzung mit den hierzu ausführlichen Gründen der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vermissen.

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Im Übrigen bestehen auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid des Beklagten insoweit aufgehoben hat, als eine Gebühr von mehr als 25,-- DM festgesetzt worden ist. § 49 Abs. 2 und 3 Waffengesetz (WaffG) i.V.m. § 1 Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Bekanntmachung vom 20. April 1990, BGBl. I S. 780, in der Fassung der 4. Änderungsverordnung vom 14. März 1997, BGBl. I S. 480, (WaffKostVÄndV4) und dem Gebührenverzeichnis Abschnitt II Nr. 11 Buchstabe b), wonach für die Eintragung "des Überlassens einer Waffe in der Waffenbesitzkarte" eine feste Gebühr von 25,00 DM zu erheben ist, kann nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Soweit - wie hier - mehr als eine Waffe in einem einheitlichen Verwaltungsvorgang ausgetragen wird und gleichwohl für jede Waffe die volle Gebühr erhoben wird verstößt die Vorschrift gegen höherrangiges Recht. In diesen Fällen entsteht bei der Austragung nur ein geringer Verwaltungsaufwand, denn es handelt sich um einen einfachen rein technischen Vorgang. Auch der Nutzen der Austragung ist für den Waffenveräußerer nur gering; die Austragung dient in erster Linie dem öffentlichen Interessen an der inhaltlichen Richtigkeit der Waffenbesitzkarte. Deshalb hat das Verwaltungsgericht zu Recht einen Verstoß gegen das Gebot der Gebührengerechtigkeit bejaht, wenn die Austragung mehrerer Waffen die selbe Gebührenhöhe auslöst wie die Eintragung ebenso vieler Waffen, obwohl bei der Eintragung jeweils eine eingehende Prüfung stattfindet und der Nutzen des Waffenerwerbers im Hinblick auf die dadurch vermittelte Waffenbesitzberechtigung groß ist.

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Auch die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Denn dem Zulassungsantrag mangelt es wiederum an einer hinreichenden Darlegung der Gründe. Der Beklagte benennt keine einzige konkrete, von ihm als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage. Vielmehr beschränkt sich sein Vortrag darauf, auf die Folgen des verwaltungsgerichtlichen Urteils hinzuweisen, ohne herauszuarbeiten, welche konkrete Frage aus welchen Gründen durch das Oberverwaltungsgericht einer grundsätzlichen Klärung zugeführt werden müsste.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)