Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.02.2002 – 18 B 1562/01
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0201.18B1562.01.00
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen, weil er aus den Gründen der gerichtlichen Verfügung vom 12. Dezember 2001 verspätet gestellt worden ist und die Tatsachen zur Begründung des unter dem 14. Dezember 2001 gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trotz der gerichtlichen Verfügungen vom 18. Dezember 2001 und 15. Januar 2002 entgegen § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht worden sind.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,-- EUR (Wertstufe bis 8.000,-- DM) festgesetzt (vgl. §§ 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 73 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar(§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).