Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.02.2002 – 4 E 27/02
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0214.4E27.02.00
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist - sofern eine mögliche partielle Prozessunfähigkeit des Klägers unberücksichtigt bleibt - zulässig (vgl. insoweit §§ 194 Abs. 3, 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987), jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Dabei lässt der Senat offen, ob der Kläger überhaupt ein rechtlich schützenswertes Interesse an der von ihm erhobenen Klage hat; denn jedenfalls hat er keinen Anspruch auf Bescheidung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 26. Juni 2001 betreffend Oberstaatsanwalt G. , weil er sein Petitionsrecht aus Art. 17 GG missbraucht. Die Vielzahl der vom Kläger erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden beruht auf dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht Minden für den Kläger ungünstige Entscheidungen getroffen hat. Daraufhin hat der Kläger gegen die beteiligten Richter Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung erstattet und gegen die Einstellung der Ermittlungsverfahren durch die zuständige Staatsanwaltschaft Beschwerden erhoben, die vom Generalstaatsanwalt in I. als unbegründet zurückgewiesen wurden. Gegen die hieran beteiligten Staatsanwälte hat der Kläger sodann mit der Begründung Dienstaufsichtsbeschwerden erhoben und Strafanzeige erstattet, sie hätten Strafvereitelung im Amt begangen. Dasselbe hat er mit den Beamten getan, die seine Dienstaufsichtsbeschwerden beschieden haben. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers gegen Oberstaatsanwalt G. vom 26. Juni 2001, weil dieser im Verfahren 15 K 2440/01 VG Düsseldorf unter dem 13. Juni 2001 die Klageerwiderung gefertigt und unterzeichnet hat, so dass ihm ‑ wie der Kläger meint ‑ bekannt gewesen sei, "daß gegen die Richterin I1. , eine aufgrund einer Vielzahl weiterer Entscheidungen offensichtliche Gewohnheitsverbrecherin (§ 12 StGB i.V.m. § 339 StGB), keine Anklage erhoben wurde". Damit rügt der Kläger aber lediglich zum wiederholten Male die Nichterhebung der Anklage gegen die von ihm der Rechtsbeugung bezichtigten Richter des Verwaltungsgerichts Minden. Insoweit ist er aber ‑ ebenfalls wiederholt ‑ dahin beschieden worden, dass deren Entscheidungen rechtlich nicht zu beanstanden seien und das Nichterheben der Anklage daher eine Dienstaufsichtsbeschwerde nicht rechtfertige. Wenn der Kläger gleichwohl jeden mit diesem Sachverhalt neu befassten Beamten des Justizministeriums mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde überzieht, missbraucht er sein Petitionsrecht aus Art. 17 GG mit der Folge, dass er dieses Recht verwirkt hat. Eine Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Oberstaatsanwalt G. ist somit zu Recht unterblieben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.