Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.03.2002 – 11 A 2851/01.A

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0304.11A2851.01A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e :

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG darlegt. Der Antrag erschöpft sich in seinem Kern vielmehr - ansatzweise im Stil einer Berufungsbegründung - nur in Angriffen gegen die Beweiswürdigung erster Instanz, ohne insbesondere abweichende tatsächliche Erkenntnisse konkret zu benennen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.

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Dies gilt auch bezüglich der Einwände in Bezug auf die Frage der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Klägerin. Bei dem von der Klägerin im Vordergrund geltend gemachten Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 und 6 AuslG kommt es auf eine objektive Betrachtung einer möglichen Gefahrenlage unabhängig von der Glaubhaftmachung einer möglichen Vorverfolgung an.

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Eine solche Gefahrenlage ist zudem nicht gegeben. Der Senat hat eine mögliche Gefährdung sierra leonischer Staatsangehöriger bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ebenso wie das angefochtene Urteil verneint

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- vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2001 - 11 A 1360/01.A -

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und an dieser Rechtsprechung seither festgehalten.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).