Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.03.2002 – 15 E 270/02
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0327.15E270.02.00
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil die in einem Urteil getroffene Kostenentscheidung nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist (§ 158 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 600 Euro festgesetzt (§§ 14 Abs. 1; 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.