Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.04.2002 – 8 E 328/02
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0411.8E328.02.00
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. November 2001 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Eine weiter gehende Beschwerde wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 41,84 DM = 21,39 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
Die sinngemäß gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. November 2001 eingelegte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Kläger hat die Beschwerdefrist des § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gewahrt. Der angefochtene, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Beschluss wurde ihm am 13. Dezember 2001 zugestellt. Beschwerde hat der Kläger erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 29. Januar 2002 eingelegt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 VwGO kommt nicht in Betracht. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass er wegen eines dreimonatigen Auslandsaufenthaltes zu spät Kenntnis von der Zustellung des angefochtenen Beschlusses erhalten habe, rechtfertigt dieses Vorbringen nicht die Annahme, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert war. Denn bei einer voraussehbaren längeren Abwesenheit von drei Monaten musste der Kläger Vorkehrungen treffen, dass er rechtzeitige Kenntnis von fristauslösenden Zustellungen erlangt.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 60 Rn. 10.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sie orientiert sich an Ziff. I. 9. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) und entspricht 20 % des aufgrund des Bußgeldbescheides vom 9. September 1998 vollstreckten Geldbetrages.
Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.