Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.05.2002 – 13 A 4299/01

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0503.13A4299.01.00

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.338,76 EUR (= 30.000 DM) festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Berufung ist gemäß § 125 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 3 VwGO a.F. zu verwerfen; die nach § 125 Abs. 2 VwGO erforderliche Anhörung ist erfolgt.

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Nach § 124a Abs. 3 VwGO a.F. ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen (Satz 1). Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Satz 4). Hieran mangelt es im vorliegenden Fall mit der Folge, dass die Berufung unzulässig ist (Satz 5). Dies entspricht auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, NVwZ 1998, 13 f., wo entschieden ist, dass § 124a Abs. 3 VwGO a. F. nach Berufungszulassung einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung erfordert. Demnach reicht die Tatsache, dass mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung zugleich die Berufung eingelegt und begründet worden ist, nicht aus.

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Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.