Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.05.2002 – 21 B 880/02
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0521.21B880.02.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000.- EUR festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bzw. der Tenor des Beschlusses vorab fernmündlich bekannt gegeben werden.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den zu Gunsten des Beigeladenen ergangenen Bescheid des Antragsgegners vom 20. März 2002 wiederherzustellen.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) muss die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) neben einem bestimmten Antrag die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe. Diese Prüfung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
Gemessen an den gesetzlichen Darlegungserfordernissen läuft die bloße Bezugnahme der Beschwerde unter Ziffer 1) auf "sämtliches Vorbringen in der Antragsschrift nebst Anlagen" von vorneherein ins Leere, da es insoweit an jeder hinreichenden Darlegung sowie Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt. Auch die Ausführungen unter Ziffer 2) zeigen keine Gründe auf, aus denen die Entscheidung aufzuheben oder abzuändern ist.
Die darüber hinaus unter Ziffer 3) der Beschwerdeschrift im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe wecken nicht im Ansatz Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2002.
Die im Vordergrund des Beschwerdevorbringens stehenden Ausführungen zu §§ 9, 10 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) werden weder der Gesetzessystematik noch dem Argumentationsgang des Verwaltungsgerichts gerecht. Sowohl nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LImschG als auch nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LImschG kann die zuständige Behörde im Einzelfall bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung erteilen. § 9 Abs. 3 LImschG erweitert dies hinsichtlich des Schutzes der Nachtruhe dahin, dass in den dort genannten Fällen allgemeine Ausnahmen durch ordnungsbehördliche Verordnungen zugelassen werden können. Wenn § 10 Abs. 4 Satz 3 LImschG diese Vorschrift für entsprechend anwendbar erklärt, so bedeutet dies, dass auch mit Blick auf die Benutzung von Tongeräten derartige allgemeine Ausnahmen durch ordnungsbehördliche Verordnungen zugelassen werden können. Im vorliegenden Fall geht es allein um eine im Einzelfall erteilte Ausnahmegenehmigung. Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Der in den Gründen des angefochtenen Beschlusses vorgenommene Rückgriff auf § 9 Abs. 3 Satz 2 LImschG dient allein der Ausfüllung des Tatbestandmerkmals "öffentliches Interesse oder überwiegendes Interesse eines Beteiligten" (§ 9 Abs. 2 LImschG) bzw. "öffentliches oder überwiegendes privates Interesse" (§ 10 Abs. 4 Satz 1 LImschG) unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen.
Vgl. auch Boisserée/Oels/Hansmann, Immissions-schutzrecht, Stand 34. Erg-Lfg. August 2001,§ 9 LImschG, Rdnr. 11.
Er fußt auf der zutreffenden Überlegung, dass der Gesetzgeber bei den in § 9 Abs. 3 Satz 2 LImschG genannten Veranstaltungen im Regelfall ein öffentliches Bedürfnis anerkennt und damit über die Annahme eines bloßen öffentlichen Interesses - wie sie hier für eine Ausnahmegenehmigung im Einzelfall erforderlich ist - sogar noch deutlich hinausgeht.
Auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung der widerstreitenden Interessen ist nicht zu beanstanden. Sie beruht in ihren allgemeinen Annahmen auf der im angefochtenen Beschluss zitierten Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 25. Juli 1996 - 21 B 1741/96 -). Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen in der Wiedergabe des Standpunktes des Antragstellers zur "Erforderlichkeit" der Veranstaltung über 22.00 Uhr hinaus, zeigt aber nicht im Ansatz Umstände auf, die im konkreten Fall zur Rechtswidrigkeit der erteilten Ausnahmegenehmigung führen. Im Übrigen hat der Antragsgegner genau die zeitliche Beschränkung für die Musikdarbietungen in seinem Bescheid vom 20. März 2002 angeordnet, die der Antragsteller selbst ursprünglich vorgeschlagen hatte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).