Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.06.2002 – 18 B 439/02
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0619.18B439.02.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Ungeachtet der Frage, ob sich mit der Ausreise des Antragstellers am 13. Oktober 2001 sein Aufenthaltsgenehmigungsantrag vom 3. Juli 2001 erledigt hat, fällt jedenfalls die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Sollte dieser mit seinem vorgenannten Aufenthaltsgenehmigungsantrag entgegen den beachtlichen Gründen des angefochtenen Beschlusses eine hier allein in Betracht kommende Duldungsfiktion erworben haben, so wäre diese in entsprechender Anwendung des § 56 Abs. 4 AuslG erloschen. Hiernach erlischt eine Duldung mit der Ausreise des Ausländers. Die Bestimmung regelt zwar ihrem Wortlaut nach ausdrücklich nur das Erlöschen einer Duldung. Sie findet jedoch entsprechende Anwendung auf die fiktive Duldung, weil diese nicht weiter gehen kann als ein Vollrecht.
Vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. März 1998 - 18 A 3250/94 -.
Nach der Wiedereinreise des Antragstellers am 21. Oktober 2001 konnte die Duldungsfiktion nicht (erneut) entstehen. Denn § 69 Abs. 2 AuslG ermöglicht die Entstehung einer Duldungsfiktion u.a. nur, wenn der Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise beantragt. Dem entgegen datiert der Antrag des Antragstellers vom 3. Juli 2001.
Dessen ungeachtet hätte - dies sei nur angemerkt - ein neuer Antrag keine Duldungsfiktion auslösen können. Denn die erneute Einreise des Antragstellers war unerlaubt im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, weil er nicht die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung zu dem von ihm nach wie vor beabsichtigten Familiennachzug besaß. Der Antragsteller verfügte lediglich über ein am 16. Oktober 2001 vom Generalkonsulat in K. ausgestelltes Schengenvisum, das ihm ausschließlich für die Zeit vom 21. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2001 den Aufenthalt in Deutschland zur Arbeitsaufnahme gestattete.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.