Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.07.2002 – 13 C 8/02

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0715.13C8.02.00

Tenor

Die Beschwerde, für die der Streitwert ebenfalls auf 3.000,- EUR festgesetzt wird, wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO i.d.F.d. RmBereinVpG nur im Rahmen des dargelegten Beschwerdegrundes entscheidet, ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Studienzulassung zum streitbefangenen Fachsemester zu Recht abgelehnt, weil die Kapazitätsberechnung der Wissenschaftsverwaltung für das streitbefangene Fachsemester bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden ist. Die in der Beschwerde allein angegriffene Verminderung des Lehrangebots um 2 DS ist Folge einer die Wissenschaftsverwaltung bindenden Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers, gegen die rechtliche Bedenken nicht bestehen. Sie ist sachlich begründet, nämlich mit der Rückabwicklung einer von Anfang an lediglich vorübergehend und kurzfristig vorgesehenen und damit einen Vertrauensschutz der Studienbewerber oder Bestandsschutz nicht auslösenden Kapazitätserhöhung der Lehreinheit Vorklinische Medizin durch Stellenverlagerung in gleicher Höhe, und hält sich im Rahmen des haushaltsgesetzgeberischen Ermessens.