Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.07.2002 – 13 B 1210/02

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0716.13B1210.02.00

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf je 5.000,00 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde ist unzulässig.

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Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RmBereinVpG - vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987). Gem. § 147 Abs. 1 VwGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen; gem. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO i.d.F. des o.a. Gesetzes ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen.

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Die Frist zur Begründung der Beschwerde hat die Antragstellerin, die darüber im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2002 ordnungsgemäß belehrt und auf die sie zusätzlich durch gerichtliche Verfügung vom 2. Juli 2002 hingewiesen worden ist, nicht eingehalten. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 11. Juni 2002 zugestellt. Die einmonatige Beschwerdebegründungsfrist lief somit bis zum 11. Juli 2002. Bis zum Ablauf dieser Frist ist ein Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht nicht eingegangen, so dass die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertänderung und -festsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Sie erfolgt aufgrund typisierender Betrachtungsweise, die sich aus der Überlegung rechtfertigt, dass eine zeitaufwändige und unter Umständen mit erheblichem Ermittlungsaufwand verbundene Streitwertfestsetzung unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles nicht opportun ist. Sie berücksichtigt ferner die Streitwertrechtsprechung des Senats in Verfahren mit ähnlichem Streitgegenstand, die ihrerseits an den mit der jeweils betroffenen Berufsbezeichnung verbundenen jährlichen Verdienstmöglichkeiten orientiert ist (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Oktober 1999 - 13 A 4920/97 -: 20.000,00 DM betr. den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Krankenschwester"). Danach erscheint hier der Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht angemessen und vielmehr - mit einer Abrundung nach der Währungsumstellung von Deutsche Mark auf Euro - ein Streitwert von 10.000,00 EUR für ein Hauptsacheverfahren gerechtfertigt. Dieser Wert ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.