Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.07.2002 – 10 E 658/02
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0717.10E658.02.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dieses Ermessen üben die Bausenate des beschließenden Gerichts bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung (also auch einer Nutzungsänderungsgenehmigung) in ständiger Rechtsprechung dahingehend aus, dass sie den Streitwert an dem auf ein Jahr bezogenen geschätzten Nutzwert der baulichen Anlage ausrichten. Bei gewerblich genutzten Objekten bietet der durchschnittliche Miet- bzw. Pachtpreis, der vertragsgemäß je Quadratmeter Gewerbefläche zu zahlen ist oder - bei Nichtbestehen eines Vertrages - angemessen wäre, regelmäßig einen für die Streitwertfestsetzung brauchbaren Anhalt. Von dieser einschlägigen Spruchpraxis ist das Verwaltungsgericht ausgegangen. Ob der Pachtzins, wie der Kläger mit seiner Beschwerde vorträgt, nach dem Vertragsinhalt erst mit der Erteilung der beantragten Nutzungsänderungsgenehmigung fällig werden sollte, ist hiernach unerheblich. Insoweit gilt nichts anderes, als wenn ein Pachtvertrag nicht existiert und eventuell nicht einmal beabsichtigt ist (etwa weil der Grundstückseigentümer selbst den Bauantrag gestellt hat). Auch in diesen Fällen ist ein Streitwert - als Ausdruck des Interesses des Klägers an einem Klageerfolg - nach den obigen Maßstäben festzusetzen.
Es kann offen bleiben, ob der Streitwert nach anderen Kriterien festzusetzen ist, wenn der Miet-/Pachtzins den wirtschaftlichen Wert der durch die beantragte Baugenehmigung eröffneten Grundstücksnutzung nicht annähernd zutreffend wiedergibt. Eine solche Fallgestaltung könnte hier vorliegen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in dem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 30.11.1998 ausgeführt, nach einer betriebswirtschaftlichen Ausarbeitung einer Unternehmensberatung sei davon auszugehen, dass bei Aufnahme des Betriebs "bereits im Durchschnitt der ersten drei Jahre jährlich rund 400.000,- DM Gewerbesteuern und rund 1,5 Mio DM
Einkommensteuer" anfielen. Das setzt Betriebsgewinne in einer Höhe voraus, die verdeutlicht, dass der von dem Verwaltungsgericht angenommene Streitwert von 42.000,- DM eher zu niedrig, jedenfalls aber nicht überhöht festgesetzt worden ist.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.