Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.07.2002 – 20 B 1317/02

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0718.20B1317.02.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.000,- EUR.

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G r ü n d e

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Die Beschwerde hat ungeachtet des Gesichtspunktes erforderlicher anwaltlicher Vertretung keinen Erfolg.

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Versteht man das Vorbringen der Antragstellerin dahin, dass sie sich ausschließlich gegen die vom Verwaltungsgericht in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zur Frage der "Verletzung eigener Rechte" der Antragstellerin vertretene Rechtsauffassung wendet, fehlt es bereits an einem tauglichen Beschwerdegegenstand. Eine Beschwerde ist ein Rechtsbehelf zur Durchsetzung eines vorinstanzlich erfolglos gebliebenen Sachanliegens. Eine Beschwerde mit dem Ziel lediglich der Abänderung der Begründung einer vorinstanzlichen Entscheidung scheidet - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - von vornherein aus.

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Versteht man das Vorbringen der Antragstellerin dahin, dass sie ihr erstinstanzliches Rechtsschutzbegehren, die Tötung der Legehennen - unter bestimmten Maßgaben - zu verbieten, weiterverfolgt, steht einem Erfolg der Beschwerde entgegen, dass die Tötung nach eigenen Angaben der Antragstellerin inzwischen vollzogen ist. Ein Tötungsverbot ist nunmehr sinnlos.

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Im Übrigen steht der Antragstellerin auch in Würdigung ihres Beschwerdevorbringens der erstinstanzlich geltend gemachte Anspruch offensichtlich nicht zu. Weder aus dem Tierschutzgesetz noch aus dem Grundgesetz oder aus sonstigen Rechtsvorschriften ist ein Recht der Antragstellerin abzuleiten, Kraft dessen sie verlangen könnte, dass die von ihr gesehenen Verstöße gegen das Tierschutzrecht unterbleiben. Die Rechtsordnung enthält kein klagefähiges Recht der Antragstellerin, das sie in die Lage versetzen könnte, vor Gericht "Übergriffen von Behörden" zu begegnen und "die Interessen von Tieren" wahrzunehmen. Das von der Antragstellerin angenommene Erfordernis einer wirkungsvollen Durchsetzung tierschutzrechtlicher Anforderungen ändert an der Rechtslage nichts; ein solches Erfordernis ermächtigt weder die Antragstellerin noch andere beliebige Personen aus der Allgemeinheit, vor Gericht als Sachwalter von tierschutzrechtlichen Vorschriften aufzutreten, die nicht gerade auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind.

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Angesichts der Eindeutigkeit und Unbehebbarkeit der bezeichneten Mängel besteht keine Veranlassung, mit der Beschwerdeentscheidung zuzuwarten, bis die Antragstellerin "ggf." einen "Anwalt benannt" hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.