Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.08.2002 – 7 B 1322/02
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0802.7B1322.02.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 31.993,95 EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 14. Juni 2002 zu Recht abgelehnt.
Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung des strittigen Rücknahmebescheids werde den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht gerecht.
Das Erfordernis, das "besondere Interesse" an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, dient dem Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs vor Augen zu führen. Diesem Zweck genügt jede schriftliche Begründung, die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen - zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei können je nach Fallgestaltung die Gründe für den Sofortvollzug mit den Gründen für den Erlass des Verwaltungsakts identisch sein.
Vgl. zu alledem: OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 - NWVBl. 1994, 424 (425) m.w.N..
Diesen Anforderungen wird die hier in Rede stehende Begründung der Vollziehungsanordnung noch gerecht. Der Antragsgegner hat im Rücknahmebescheid vom 14. Juni 2002 ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei "hier geboten, um der Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes entgegenzuwirken, der allenfalls unter erheblichen Schwierigkeiten zu beseitigen wäre". Damit hat er an die Begründung der Rücknahmeentscheidung, die wegen der Rechtswidrigkeit der vorzeitigen Benutzungsgestattung im Bescheid vom 14. März 2002 ausgesprochen war, angeknüpft und einzelfallbezogen - "hier" - darauf abgestellt, dass er eine weitere Ausnutzung dieser rechtswidrigen Gestattung im öffentlichen Interesse nicht für vertretbar hielt. Dies liegt nicht etwa, wie das Verwaltungsgericht meint, neben der Sache, sondern trägt sachgerecht dem Umstand Rechnung, dass mit jeder Fortdauer der rechtswidrigen Gestattung der Antragsteller in die Lage versetzt wird, sich weiterhin gesetzwidrig zu verhalten und die Möglichkeit, gegen diese illegale Nutzung - wie mit der Ordnungsverfügung vom 14. Juni 2002 geschehen - bauaufsichtlich einzuschreiten, kontinuierlich erschwert wird.
Ist hiernach eine hinreichende Begründung der Vollziehungsanordnung bereits im Rücknahmebescheid vom 14. Juni 2002 enthalten, kommt den späteren Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 19. Juni 2002 lediglich erläuternde und bestätigende Funktion zu. Zugleich kommt es auf die von der Beschwerde thematisierten Voraussetzungen und Folgen des Nachschiebens einer fehlenden Begründung iSv § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an. Den hieran anknüpfenden Hilfsanträgen fehlt jede Grundlage.
Im Übrigen greift die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass der angefochtene Rücknahmebescheid mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist, nicht an. Gleichwohl erscheint insoweit der Hinweis angezeigt, dass in der Tat alles dafür spricht, dass der Antragsgegner die Rücknahme der vorzeitigen Benutzungsgestattung zu Recht ausgesprochen hat.
Der Bescheid vom 14. März 2002 ist gestützt auf § 82 Abs. 8 BauO NRW in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW S. 255). Diese Vorschrift steht im Kontext mit den in den vorhergehenden Absätzen des § 82 geregelten Bauzustandsbesichtigungen (früher: Rohbauabnahme und Schlussabnahme). Sie bezieht sich, wie schon aus ihrem Absatz 1 Satz 1 folgt, auf "genehmigte" bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen (§ 63 BauO NRW). Bedarf ein Bauvorhaben - wie im vorliegenden Fall - der Baugenehmigung, regelt § 82 Abs. 8 BauO NRW die Frage, unter welchen Voraussetzungen das genehmigte und (weitgehend) fertig gestellte Vorhaben in Benutzung genommen werden darf. Dabei knüpft Satz 1 der genannten Vorschrift für die Zulässigkeit der Benutzung an die Anzeige "nach Absatz 1"
- gemeint ist offensichtlich die in Absatz 2 des § 82 geregelte Anzeige der abschließenden Fertigstellung genehmigter Anlagen -
an, während Satz 2 der genannten Vorschrift es zulässt, dass die Bauaufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen bereits eine frühere Benutzung gestattet. Bereits hieraus erhellt, dass die Gestattung einer vorzeitigen Benutzung gemäß § 82 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW bei genehmigungspflichtigen Vorhaben nur in Betracht kommt, wenn eine Baugenehmigung vorliegt.
Diese Voraussetzung war bei Erteilung des Bescheides vom 14. März 2002 nicht gegeben und liegt im Übrigen bis heute nicht vor, denn dem Antragsteller ist die mit seinem Bauantrag vom 6. August 2001 beantragte Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung der ehemaligen Möbelproduktionshalle in eine Versammlungsstätte bislang nicht erteilt. Der hiernach eindeutig rechtswidrige Bescheid vom 14. März 2002 konnte daher vom Antragsgegner gemäß § 48 VwVfG NRW zurückgenommen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, liegen, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss näher ausgeführt hat, nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).