Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.08.2002 – 18 B 1267/02
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0809.18B1267.02.00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zur Geburt seines Kindes durch seine Verlobte Q. B. zu dulden.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Aus den vom Antragsteller dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich das Bestehen eines Anordnungsanspruches auf eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Duldung des Aufenthalts des Antragstellers bis zur Geburt seines Kindes durch seine Verlobte.
Der Antragsteller macht einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen der für Ende Oktober 2002 errechneten Geburt seines Kindes durch seine deutsche Verlobte, die er demnächst heiraten möchte, geltend. Zwar führt die Schwangerschaft der deutschen Verlobten - für sich genommen - nicht zu der vom Bundesverwaltungsgericht
- Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, DVBl. 1998, 722 f. = InfAuslR 1998, 213 ff. -
zur Begründung eines Duldungsgrundes im Sinne des § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes für maßgeblich gehaltenen Unzumutbarkeit der Ausreise.
Vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12. August 1999 - 18 B 1391/99 -, vom 6. Juni 2000 - 18 B 812/00 - und vom 18. Juni 2002 - 18 B 946/02 -.
Soweit der Antragsteller sich zunächst nur auf das Bedürfnis der Verlobten nach Unterstützung und Beistand während einer gemeinsam erlebten Schwangerschaft berufen hat, führte dies hier jedenfalls deshalb nicht zur Unzumutbarkeit seiner Ausreise, weil die Verlobten nicht zusammen, sondern an verschiedenen erheblich voneinander entfernten Orten wohnen.
Die Unzumutbarkeit der Ausreise des Antragstellers bis zur Geburt des Kindes durch seine Verlobte ist hier aber aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Attest des Arztes Dr. med. e. N. vom 18. Juli 2002 zu entnehmen, dass das Vorliegen einer - in erster Instanz bereits geltend aber nicht glaubhaft gemachten - Risikoschwangerschaft belegt. Der Arzt hält es - unter Darlegung von erheblichen seit der Inhaftierung des Antragstellers aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden der Verlobten - im Sinne der Gesundheit der Verlobten und ihres Kindes für notwendig, dass der Antragsteller ihr bis zur Geburt des Kindes beisteht, weil eine Frühgeburt droht.
Für die Zeit nach der Geburt des Kindes ist die Beschwerde mit dem Begehren einer Duldung bis zum 15. Dezember 2002 zurückzuweisen, weil sich dem Attest insoweit nichts für eine Unzumutbarkeit der Ausreise des Antragstellers entnehmen lässt. Insoweit hat der Antragsteller auch nicht dargelegt, dass ihm im Falle der Rückkehr in seine Heimat die Erlangung eines Visums zum Zwecke der Eheschließung mit seiner deutschen Verlobten und die anschließende Wiedereinreise zur Führung einer familiären Lebensgemeinschaft mit ihr und dem gemeinsamen Kind gar nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.