Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.08.2002 – 16 A 677/02

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0815.16A677.02.00

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen, da der Kläger innerhalb der sich aus § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Frist keine Gründe dargelegt hat, aus denen die Berufung seiner Ansicht nach zuzulassen ist. Über das Erfordernis fristgerechter Darlegung von Zulassungsgründen ist der Kläger durch die Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils zutreffend belehrt worden. Gründe, dem Kläger wegen Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens (vgl. §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 152 Abs. 1 VwGO).

Mit der Verwerfung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).