Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.09.2002 – 5 A 1719/02

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0919.5A1719.02.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz wird abgelehnt.

1

G r ü n d e :

2

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz bleibt erfolglos. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

3

Ein Zulassungsgrund i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Namentlich bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ausweislich der bei den Verwaltungsakten des Beklagten befindlichen Fotos war ein den fraglichen Bereich des L. weg umfassendes eingeschränktes Zonenhalteverbot gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 8 Zeichen 290 StVO durch entsprechende Beschilderung am U. -L. -Weg kurz vor dessen Einmündung in den L. weg klar verlautbart; Gleiches trifft für die durch Zusatzzeichen eröffnete Möglichkeit zeitlich beschränkten Parkens unter Benutzung einer Parkscheibe zu. Dass die genannte Verbotsregelung auf die Haltebuchten seitlich des L. weg, die von den für die Fahrbahn dieser Straße bestehenden absoluten Halteverboten nicht erfasst werden, Anwendung fand, liegt auf der Hand und musste sich auch dem Kläger aufdrängen. Weitere Gesichtspunkte, die die Rechtmäßigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Frage stellen könnten, sind der Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs nicht zu entnehmen und auch sonst nicht hervorgetreten.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.