Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.09.2002 – 16 A 2957/01

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0930.16A2957.01.00

Tenor

Die Berufung wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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Der Senat macht von der ihm durch § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO eingeräumten Befugnis Gebrauch, die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zu verwerfen.

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Die Berufung ist unzulässig, weil sie trotz entsprechender Belehrung im Zulassungsbeschluss vom 18. Juni 2002 nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Zulassungsbeschlusses begründet worden ist (§ 124a Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der vorliegend noch anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung). Der Zulassungsbeschluss ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. Juni 2002 zugestellt worden, so dass die Berufungsbegründung spätestens am 25. Juli 2002 beim Oberverwaltungsgericht hätte eingehen müssen. Das ist hingegen bis zum heutigen Tage nicht geschehen. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht geltend gemacht worden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.