Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.09.2002 – 5 E 900/02

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0930.5E900.02.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. August 2002 ist unbegründet.

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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, die durch die Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt seiner Sachdarstellung nicht mit Rücksicht auf die von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung von vornherein ein höheres Gewicht für die Feststellung des Tatgeschehens zu als den entgegen gesetzten, nicht durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung untermauerten Angaben seiner Ehefrau. Dass die eidesstattliche Versicherung ein Mittel der Glaubhaftmachung ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO), enthebt das Gericht nicht der Verpflichtung, auch sonstige für ein Eilverfahren geeignete Erkenntnismittel auszuschöpfen, insbesondere die Einlassungen anderer Personen zu berücksichtigen. Hierbei kann je nach den Umständen des konkreten Falles nicht eidesstattlich versicherten Angaben auch in Konkurrenz zu solchen, für die eine eidesstattliche Versicherung vorliegt, durchaus maßgebliche Bedeutung für die Ermittlungen beizumessen sein. Das gilt für die Sachdarstellung der Ehefrau des Klägers umso mehr, als diese Darstellung nach den Beobachtungen der eingesetzten Polizeibeamten durch äußerlich erkennbare Spuren möglicher Gewalteinwirkung (Schwellung an der Oberlippe, blauer Fleck über dem linken Ohr) gestützt wurde. Angesichts dessen war absehbar, dass sich bei der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung jedenfalls die vom Kläger gegebene Darstellung des Tatgeschehens nicht verlässlich würde bestätigen lassen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).