Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.10.2002 – 6 A 3593/01

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1016.6A3593.01.00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 163,75 EUR (= 320,27 DM) festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe sind sämtlich nicht gegeben.

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Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die hier im Streit stehenden Bestimmungen bestehen weder unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch im Hinblick auf Art. 6 GG.

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Auch der Senat sieht keinen Verstoß der Bestimmungen des § 86 Abs. 2 Satz 3 LBG i.V.m. § 85 a Abs. 4 LBG gegen Art. 3 GG. Was den von der Klägerin gezogenen Vergleich mit dem berücksichtigungsfähigen Anhörigen eines Beihilfeberechtigten anbelangt, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass beide Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Die Klägerin übersieht, dass in jenem Fall dem Ehegatten der im Erziehungsurlaub befindlichen Beamtin selbst der (höhere) Beihilfeanspruch zusteht, dagegen nicht der Beamtin. Auch der Verweis auf den nicht beamteten Erziehungsberechtigten im Erziehungsurlaub, der entweder beitragsfrei versichert oder in der Familienversicherung mitversichert sei, verfängt nicht. Auch insoweit bestehen grundsätzliche Unterschiede, die vor allem auf der Zugehörigkeit zu verschiedenen - auch während des Erziehungsurlaubs fortbestehenden - Sicherungssystemen beruhen. Bereits die Verschiedenartigkeit der Ausgestaltung der jeweiligen Sicherungssysteme hat zur Folge, dass eine Vergleichbarkeit in dem von der Klägerin intendierten Sinne nicht vorhanden ist. Überdies muss gesehen werden, dass die Klägerin - verglichen mit ihrer aktiven Zeit - im Hinblick auf Leistungen des Dienstherrn im Krankheitsfall nicht nur nicht schlechter, sondern sogar besser gestellt ist: Ihr stehen Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen zu; darüber hinaus wird ihr seit Beginn des Jahres 2 ein Zuschuss zu den Beiträgen für ihre Krankenversicherung gewährt (§ 4 a ErzUV NRW).

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Auch der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 6 GG ist nicht festzustellen. Die hier in Streit stehenden Bestimmungen über die Krankenfürsorge sind gerade deshalb eingeführt worden, um den betroffenen Beamten eine Beurlaubung aus familiären Gründen zu erleichtern. Ein Anspruch gegen den Dienstherrn darauf, die verbleibende wirtschaftliche Belastung möglichst gering zu halten oder gar auf Null zu reduzieren, ist demgegenüber aus Art. 6 GG nicht herzuleiten.

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Aus den vorstehenden Gründen weist die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf noch kommt ihr eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.