Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.11.2002 – 2 E 965/02
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1125.2E965.02.00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten bewilligt und Rechtsanwältin N. , C. , beigeordnet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen. Der Kläger hat mit seiner zu den Akten gereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 ZPO glaubhaft gemacht, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Nach § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Prozesskostenhilfe ist danach nicht erst bei einer Gewissheit des Erfolges, sondern bei einer gewissen Wahrscheinlichkeit eines Klageerfolges zu gewähren.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Verwaltungsgericht wird im Hauptsacheverfahren zu klären haben, ob hier eine nachträgliche Einbeziehung des Klägers im Härtewege als so genannter "verfahrensbedingter Härtefall" in den Aufnahmebescheid seines Großvaters in Betracht kommt. Der Kläger hat seinen Aufnahmeantrag am 29. April 1997 und damit bereits vor der Ausreise seines Großvaters aus den Aussiedlungsgebieten am 3. Juli 1997 gestellt. Damit eröffnete sich die Möglichkeit, den Kläger bis zur Ausreise seines Großvaters in dessen Aufnahmebescheid vom 3. März 1997 einzubeziehen. Voraussetzung hierzu ist jedoch auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, dass dem Bundesverwaltungsamt aufgrund entsprechender Hinweise in den jeweiligen Aufnahmeanträgen die Zusammenführung der beiden Aufnahmeverfahren rechtzeitig möglich und zumutbar war. Dies ist hier wegen des zwischen Antragstellung des Klägers und Ausreise der Bezugsperson zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeitraumes von gut zwei Monaten und auch deshalb zweifelhaft, weil sowohl in dem Aufnahmeantrag der Bezugsperson als auch im Aufnahmeantrag des Klägers jeglicher Hinweis darauf fehlt, dass hier eine Einbeziehung in Betracht kam bzw. beantragt wurde. Denn in den einzelnen Rubriken des Antragsformulars, die dem Bundesverwaltungsamt eine Zusammenführung von Anträgen zum Zwecke der Einbeziehung ermöglichen bzw. erleichtern sollen, sind hier keine Angaben bezüglich des Klägers gemacht worden. Im Antragsformular der Bezugsperson sind lediglich dessen Kinder P. T. als Familienangehörige mit Aufnahmebescheid und S. N. als Familienangehöriger, das gleichzeitig einen eigenen Aufnahmeantrag gestellt hat, eingetragen worden. Hinweise auf Aufnahmeanträge des Klägers bzw. seines Vaters fehlen jedoch. Das Antragsformular des Klägers enthält ebenso wie dasjenige seines Vaters in diesen Rubriken überhaupt keine Eintragungen. Die Fragen, welche Bedeutung diese Eintragungen in den Antragsformularen und ein Zeitraum von weniger als drei Monaten zwischen Antrag und Ausreise für die Entscheidung haben, ob eine verfahrensbedingte Härte vorliegt, sind ist in der Rechtsprechung des Senates noch nicht geklärt und deshalb im Hauptsacheverfahren zu beantworten. Zur Klärung dieser Fragen ist dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).