Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.11.2002 – 8 E 869/02
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1127.8E869.02.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Juli 2002 geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 81765,52 DM = 41806,05 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e:
Die gemäß § 25 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus den Anträgen der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat bemisst das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, die eine denkmalschutzrechtliche Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW zum Gegenstand haben, mit der durch die Bescheinigung zu erzielenden Steuerersparnis. Diese bewertet der Senat pauschalierend bei privat genutzten Gebäuden mit 30%, bei - wie hier - überwiegend zu Erwerbszwecken genutzten Gebäuden - im Hinblick auf alternative Abschreibungsmöglichkeiten - mit 20 % der geltend gemachten Aufwendungen.
Vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. Januar 2002 und 7. März 2002 - 8 A 5382/00 -, nicht veröffentlicht.
Der pauschalierende Streitwertansatz, bei dem die individuelle Steuerersparnis des antragstellenden Denkmaleigentümers unberücksichtigt bleibt, ist aus Gründen der Praktikabilität gerechtfertigt. Er vermeidet aufwändige, der Bedeutung der Streitwertfestsetzung nicht angemessene Ermittlungen und Beweiserhebungen zur tatsächlichen Steuerersparnis des Denkmaleigentümers. Im Übrigen trägt er dem Umstand Rechnung, dass auch eine individuelle Berechnung der Steuerersparnis die erst nach Ablauf der Abschreibungsmöglichkeit feststehende Steuerersparnis lediglich prognostiziert. Sie beruht auf hypothetischen Annahmen, deren Verlässlichkeit im Zeitpunkt der Streitwertfestsetzung nicht abgeschätzt werden kann.
Die hier als Berechnungsgrundlage maßgeblichen Aufwendungen ergeben sich aus dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag. Die hiergegeben erhobenen Einwände sind im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, nachdem die entsprechenden Anträge auf Protokoll- und Urteilsberichtigung mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2002 rechtskräftig abgelehnt worden sind.
Die Kostentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.
Dieser Beschluss ist gem. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.