Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.12.2002 – 18 B 1962/02
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1216.18B1962.02.00
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 1.000,-- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO (in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I Seite 3987 -) als unzulässig zu verwerfen, weil es auf Grund der gegenüber dem Antragsgegner abgegebenen Erklärung des Antragstellers zu 1. vom 7. Oktober 2002 jedenfalls nunmehr an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt und weil es zudem an einem der in § 146 Abs. 4 VwGO aufgestellten Zulässigkeitserfordernisse mangelt.
Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass die Antragsteller in ihrem vom Senat nur zu prüfenden Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingehen.
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Das gesamte Beschwerdevorbringen geht an der die Ablehnung des Anordnungsantrags tragenden - und im Übrigen aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden
vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 = EZAR 622 Nr. 37 = AuAS 2000, 43 -
Erwägung des Verwaltungsgerichts vorbei, wonach es dem Antragsteller zu 1. offen stehe, erneut einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu stellen, wenn er sich der ausländerbehördlichen Überwachung wieder unterstellt habe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG und entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats in solchen Fällen, in denen sich - wie hier - eine Mehrheit von Antragstellern gegen die nur einem von ihnen drohende Abschiebung wendet (Vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 5. Juni 2000 - 18 E 222/00 - m.w.N.).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.