Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.12.2002 – 16 B 2509/02

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1230.16B2509.02.00

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens zu je 1/6.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden. Auf dieses Vertretungserfordernis sind die Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auch hingewiesen worden.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 188 Satz 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

4

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.