Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.01.2003 – 7 A 4712/02

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0107.7A4712.02.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.338,76 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

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Die Klägerin meint, die Ordnungsverfügung vom 30. Oktober 2000 sei bereits formell rechtswidrig, denn sie sei vor Erlass der Ordnungsverfügung nicht angehört worden, obwohl die Entscheidung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht besonders eilbedürftig (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW) gewesen sei. Ob die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr.1 VwVfG NRW vorgelegen haben, ist jedoch nicht entscheidungserheblich, denn die erforderliche Anhörung ist - wie auch das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat - jedenfalls in einer den Anforderungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW genügenden Weise nachgeholt worden.

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Die nachzuholende Anhörung besteht darin, dass den Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, sich zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu äußern. Ausreichend ist die Belehrung eines mit Gründen versehenen Verwaltungsakts über die Widerspruchsmöglichkeit. Vorausgesetzt ist ferner, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Zuständig ist nach der Nichtabhilfeentscheidung der Ausgangsbehörde (vgl. § 72 VwGO) die Widerspruchsbehörde.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982

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- 1 C 22.81 -, BVerwGE 66, 111 (114).

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Die Klägerin rügt nicht, dass sie mit der Bauordnungsverfügung vom 30. Oktober 2000 über ihre Widerspruchsmöglichkeit nicht hinreichend belehrt worden sei. Sie stellt ferner die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde nicht in Abrede, ihren Widerspruch gegen die Bauordnungsverfügung zu bescheiden. Sie meint vielmehr, die Widerspruchsbehörde habe sich mit dem Widerspruch gar nicht beschäftigt, denn irrigerweise angenommen, es liege kein ordnungsgemäßer Widerspruch vor. Deshalb sei der Widerspruch auch gar nicht beschieden worden. Aus diesen mit dem Zulassungsantrag dargelegten Umständen ergibt sich jedoch nicht, dass sich die Widerspruchsbehörde mit dem Vorbringen der Klägerin nicht in einer für eine nachgeholte Anhörung ausreichenden Weise befasst hätte. Aus dem Anhörungsrecht ergibt sich keine Verpflichtung der Behörde, sich der Rechtsansicht des Angehörten anzuschließen. Im Übrigen hat sich die Widerspruchsbehörde mit dem Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsbescheid vom 24. September 2001 zur Frage auseinandergesetzt, ob die Ordnungsverfügung vom 30. Oktober 2000 bestandskräftig geworden ist (Seite 2 Abs. 3 des Widerspruchsbescheides).

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Die Bauordnungsverfügung vom 30. Oktober 2000 begegnet ferner nicht den mit dem Zulassungsantrag behaupteten materiellen Mängeln. Die Behauptung der Klägerin, innerhalb der gesetzten Frist seien die ihr auferlegten Arbeiten nicht auszuführen gewesen, denn sie habe auf "gutes Wetter" warten müssen, ist schon nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Bauordnungsverfügung in Frage zu stellen. Welches Wetter sich nach Erlass der Ordnungsverfügung einstellen würde, war im für die Prüfung der Rechtmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt ihres Erlasses nicht vorhersehbar. Ungeachtet dessen hat die Klägerin ihre Behauptung auch durch den mit Schriftsatz vom 7. Januar 2002 gestellten Beweisantrag nicht hinreichend substantiiert. Schlechte Wetterverhältnisse stehen gewöhnlich Arbeiten nicht entgegen, die sich im Wesentlichen darauf bezogen, eine "zu stark aufgetragen Mutterbodendeckschicht" abzutragen. Im Übrigen hat auch die Klägerin mit dem von ihrem Architekten unter dem 6. November 2000 erhobenen Widerspruch nicht etwa vorgetragen, die Wetterverhältnisse machten die erforderlichen Arbeiten unmöglich. Sie rügte vielmehr - allerdings ohne Substantiierung -, die Wetterverhältnisse ließen eine "wirtschaftliche" Durchführung der Arbeiten nicht zu. Angesichts der bestehenden Gefahr für die Bewohner des Hauses der Klägerin bestand jedoch auch dann dringender Handlungsbedarf, wenn innerhalb der gesetzten Frist die zur Herstellung für Feuerwehrfahrzeuge befahrbarer Flächen erforderlichen Arbeiten nicht auf dem kostengünstigsten Weg zu bewerkstelligen waren.

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Die von der Klägerin zur Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Bauordnungsverfügung vom 30. Oktober 2000 und der Zwangsgeldfestsetzungsverfügung vom 5. Dezember 2000 vorgebrachten Einwände verkennen das Gewicht der ohne Durchführung der ihr auferlegten Maßnahmen bedrohten Rechtsgüter. Das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- DM trägt dem dringenden Handlungsbedarf, der der Klägerin ausweislich der Begründung ihres Widerspruchs im Schreiben vom 6. Dezember 2000 offenbar nicht hinreichend deutlich war, Rechnung. Das Zwangsgeld ist auch nicht mit dem "Höchstbetrag" festgesetzt worden, sondern liegt im unteren Bereich des sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW ergebenden Rahmens, der sich von 20,-- DM bis 100.000,-- DM erstreckt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).