Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.03.2003 – 17 B 587/03
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0313.17B587.03.00
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss im Einzelnen dargelegt, dass und warum ein Abschiebungshindernis (im Sinne eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses) in Bezug auf den Antragsteller zu 4.nicht glaubhaft gemacht worden ist. Die Antragsteller sind den dafür angeführten Argumenten mit der Beschwerde nicht substanziiert entgegen getreten. Allein der Umstand, dass eine Operation des Antragstellers zu 4. medizinisch indiziert und für den 24. März 2003 geplant ist, führt nicht auf ein Abschiebungshindernis. Eine Abschiebung ist nicht schon dann rechtlich unmöglich, wenn eine bestimmte Art der Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Vielmehr setzt ein krankheitsbedingtes inlandsbezogenes und deswegen auch im Verfahren ehemaliger Asylbewerber gegen die Ausländerbehörde zu prüfendes Abschiebungshindernis voraus, dass die (Weiter-)Behandlung einer Erkrankung gerade im Bundesgebiet unerlässlich ist und bei einer Beendigung des Aufenthalts mit nicht zu verantwortenden und deswegen nicht hinzunehmenden Auswirkungen auf die gesundheitliche Verfassung des Ausländers gerechnet werden muss.
Dafür wird in der Beschwerdebegründung nichts Substanziiertes vorgetragen. Die Behauptung der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, die Operation sei für den Antragsteller zu 4. lebensnotwendig, findet in den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen keine Stütze. In der Bescheinigung der Kinderärztin T. vom 24. Januar 2003 heißt es insoweit lediglich, der Erfolg einer Hormonbehandlung bleibe "abzuwarten, ebenfalls eine ggf. notwendige operative Korrektur." Die amtsärztliche Bescheinigung vom 7. Februar 2003 lässt ebenfalls die Notwendigkeit einer sofortigen Operation nicht erkennen. Im Gegenteil findet sich dort die Feststellung, dass der "Zeitpunkt einer ggf. notwendigen operativen Korrektur derzeit nicht festzulegen" sei. Des Weiteren wird dem Antragsteller zu 4. "Reise-/Trans- portfähigkeit, Flugreisetauglichkeit" attestiert.
Ob die Operation im Kosovo durchgeführt werden kann, ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, da es sich um ein zielstaatsbezogenes Hindernis handelt, das allein vom Bundesamt zu prüfen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.