Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.03.2003 – 3 E 1285/02
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0318.3E1285.02.00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das Verfahren 9 K 2080/95 VG Aachen wird auf 44.022,23 Euro (86.100,-- DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet.
Der Streitwert ist in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsge- richts gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG in gleicher Höhe festzuset- zen, wie es durch den Beschluss des Senats vom 2. August 2002 für das zugehörige Berufungsverfahren (3 A 2642/98) geschehen ist. Für diese Streitwertbemessung zieht der Senat den Rechtsgedanken des § 9 Satz 1 ZPO heran. Die mit einer zinslo- sen Stundung erzielte wiederkehrende Einsparung sonst erforderlicher Aufwendun- gen für Stundungszinsen ist nach der wirtschaftlichen Bedeutung für den Adressaten des Stundungsbescheides mit der Erlangung wiederkehrender Nutzungen und Leis- tungen vergleichbar. Deshalb erscheint es angemessen, auch die wirtschaftliche Be- deutung des vorliegenden Rechtsstreits um die Rücknahme einer ohne fixen End- termin ausgesprochenen zinslosen Stundung auf das Dreieinhalbfache des Jahres- betrages zu berechnen, der anderenfalls gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 b) KAG i.V.m. § 234 Abs. 1 und § 238 AO an Stundungszinsen zu leisten wäre. Bei Stundungszin- sen von ½ v.H. je Monat beläuft sich dieser Wert mithin auf 21 v.H. des gestundeten Betrages.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.