Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.03.2003 – 13 A 1127/03.A
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0324.13A1127.03A.00
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der sich allein auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG berufende Kläger hat eine grundsätzlich klärungsbedürftige, d.h. eine über seinen Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art weder aufgezeigt noch den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügend dargelegt. Er bringt lediglich im Stile einer äußerst kurzen Berufungsschrift zum Ausdruck, dass er die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung der von ihm behaupteten ihn betreffenden Gefahrenmomente nicht teilt. Zum einen betreffen diese Umstände nur seinen Einzelfall, zum anderen setzt er sich mit den Gründen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Im Übrigen ist die Frage, ob die Minderheit der Gorani im Kosovo asylrechtsrelevanten oder abschiebungsrechtlich relevanten Gefahren ausgesetzt ist, in der Rechtsprechung des Senats bereits verneinend geklärt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September 2000 - 13 A 3678/00.A -und vom 10. Januar 2003 - 13 A 51/03.A -; so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. August 2001 - 10 L 1261/91 -. Hiervon abzurücken und den vorliegenden Rechtsstreit einer Berufung zuzuführen, geben das Vorbringen des Klägers und die Erkenntnislage gemäß Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 27. November 2002 - 508- 516.80/3YUG - und UNHCR-Bericht vom 8. März 2002 keinen Anlass.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.