Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.05.2003 – 8 A 804/03
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0505.8A804.03.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2002 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 3.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Es kann dahin stehen, ob die Begründungsschrift, die keinen Zulassungsgrund benennt, den Darlegungsanforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Die Ausführungen des Klägers begründen, soweit sinngemäß der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht sein sollte, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO lediglich voraus, dass nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. Der Grund für die Unmöglichkeit der Feststellung vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ist grundsätzlich unerheblich, solange nicht ein Ermittlungsdefizit der Behörde ursächlich gewesen ist. Ein solches Ermittlungsdefizit liegt nicht vor. Weitere Ermittlungsmaßnahmen der Behörde waren nicht geboten. Der Kläger war nicht bereit, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Er hat weder auf den ihm zugesandten Anhörungsbogen hin noch nach Akteneinsicht und Vorlage der Fotos Angaben zur Person des Fahrzeugführers gemacht; zum Vorladungstermin ist er nicht erschienen. Die Überschreitung der zweiwöchigen Benachrichtigungsfrist war für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen unerheblich.
Angesichts des Gewichts des Verkehrsverstoßes - das hier in Rede stehende Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 44 km/h ist mit drei Punkten zu bewerten und mit einem Bußgeld von 100 EUR sowie einem Fahrverbot von einem Monat zu ahnden (vgl. lfd. Nr. 11.3.7 der Tabelle 1, Buchst. c des Anhangs zur Bußgeldkatalog-Verordnung) - ist die Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten auch bei erstmaliger Begehung nicht unverhältnismäßig.
Vgl. Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2000 - 8 A1169/99 -.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).